Architektur funktioniert nicht ohne Brandschutz
Um Zeit und Kosten zu sparen ist eine frühzeitige Zusammenarbeit wichtig.
Hier gilt es den Bestand auf Abweichungen zu prüfen, zu begründen und mit den Genehmigungsbehörden (Prüfingenieuren) rechtzeitig zu kommunizieren. Profitieren sie von unsrer praktischen Erfahrung am Bau.
Architekturbüro Uwe Küffner | Fachplaner und Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz
Lend 4 | 96224 Burgkunstadt | Mobil: 0163 173 25 73 | info@uweküffner.de
- Unsere Leistungen:
- Erstellung von Brandschutzkonzepten und Brandschutznachweisen der Gebäudeklassen 1-5 und Sonderbauten (LPH 1-4)
- brandschutztechnische Unterstützung der Ausführungsplanung (LPH 5)
- brandschutztechnische Unterstützung der Ausschreibungsleistungen (LPH 6-7)
- Begutachtung und Zustandsbewertung von Bestandsimmobilien bezüglich des Brandschutz
- Beratungen zum vorbeugenden Brandschutz
- Erarbeitung und Formulierung von Abweichungen
01.
Aktuelles aus der Praxis
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung – BStättV)
In Beherbergungsstätten bis insgesamt 30 Gastbetten sowie Gasträumen (Tagungsräume, Speiseräume) kleiner 100 Personen (keine Sonderbau) genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle eines jeden Beherbergungsraums, (Jeder einzelne Beherbungsraum muss anleiterbar sein)
sowie der Gasträume (OG). Hier gilt die Sicherstellung des 2. Rettungsweges mit Rettungsgeräten der Feuerwehr für bis zu 10 Personen innerhalb einer Nutzungseinheit als sachgerecht.
Art. 54 Abs. 1 Satz 1 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Soweit die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Teils mit Ausnahme der Art. 8 und 9 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nicht ausreichen, um die Anforderungen nach Art. 3 zu erfüllen, können die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, um erhebliche Gefahren abzuwehren, ...
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Bayer. Bauordnung (BayBo) – Häufig gestellte Fragen (Stand November 2023) 1.1.7
Ein Bauherr plant die Errichtung eines Bürogebäudes (ca. 12 m x 30 m), das auf ca. 3 m hohen Stelzen errichtet werden soll. Der so entstehende Raum unter der einzigen Büroebene, die über eine Außentreppe erschlossen werden soll, soll als Stellplatz für Kfz dienen und offen bleiben. Handelt es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 3, da die Ebene Stellplätze als Nutzungseinheit (eigenständig oder zusammen mit dem Bürogeschoss?) anzusehen ist?
Sofern die Oberkante Fußboden des Komplexes nicht mehr als 7 m oberhalb des Geländes liegt, handelt es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 3, da die Fläche insgesamt größer als 400 m² ist. Die Ebene der Einstellplätze wird mitgerechnet – nur Flächen im Kellergeschoss (vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 3) bleiben außer Betracht.
Hier erscheint der Eindruck einer feuerhemmenden Ausführung der tragenden Bauteile aufgrund der oben genannten Gebäudeklasse 3.
Im Erdgeschoss handelt es sich um eine offene Mittelgarage mit 360 m² BGF. Durch das Büro im Obergeschoss dient das Gebäude nicht der alleinigen Garagennutzung. Somit ist die Anforderung nach GaStellV § 6 Abs. 1, feuerbeständig (Abs. 2 Nr. 1,2, und 3 treffen nicht zu) für tragende Teile der offenen Mittelgarage. Zudem wäre zu BayBO Art. 2 Abs.4 Nr. 6 zu auf nicht geregelten Sonderbau prüfen.
Beispiel: Hätte das Gebäude im Obergeschoss 2 Nutzungseinheiten (2 getrennte Büros) müsste nach obigen Beispiel jeweils ein Teil der offenen Garage einem Büro zugeordnet werden. Wie soll die Trennung der Nutzungseinheiten im EG und OG erfolgen? Das ist nicht nachvollziehbar !!!
02.
Aktuelles aus der Praxis
Trennwände nach Abs. 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen;
werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.
Nach § 29 Abs.4 MBO und § 30 Abs. 5 MBO und BayBO Art. 27 Abs. 4 erforderliche Führung der Wände bis unter die Dachhaut, die als wasserführende Schicht des Dachaufbaus definiert ist, war wegen der bauphysikalisch erforderlichen Dämmung bisher schwer auszuführen.
Der Markt bietet mittlerweile Baumaterialien zur sachgerechten Ausführung dieses Details.
Voraussetzung: Trennwände und Brandwände müssen parallel zu den Dachsparren verlaufen.!
03.
Aktuelles aus der Praxis
BayBO Art. 2 Abs. 3 Satz 2
Satz 2; Höhe im Sinn des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.
BayBO Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Satz 1; Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Satz 2 Sie müssen...
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein.
Satz 3; Satz 2 gilt Nr. 1 für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; Art. 27 Abs. 4 bleibt unberührt,
BayBO Art. 45 Abs. 1
Satz. 1 Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m, im Dachgeschoss über der Hälfte ihrer Nutzfläche 2,20 m haben, wobei Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m außer Betracht bleiben. Satz 2 Das gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.
Nicht nur bestehende sondern auch mögliche Aufenthaltsräume im Dachgeschoss sind bei der Ermittlung der Gebäudeklassen mit einzubeziehen.
Galerien oder Ebenen die z.B. als Schlafplatz dienen sind bezüglich der Gebäudeklasse und Art. 25 Abs.1 Satz 2 zu prüfen.
05.
Interessantes aus der Praxis
Den Bergriff "Nachhaltigkeit" falsch interpretiert.





